Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

APO-S I

§ 34 Weiteres Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/34#abs-1 (1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweitkorrektur die Abschlussnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/34#abs-2 (2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um mehr als eine Note voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht. Findet keine mündliche Prüfung statt, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweitkorrektur die Abschlussnote.

§ 33 § 35